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Volle EEG-Umlage für bestimmte KWK-Anlagen seit Januar 2018


KWK-Anlagen zur Eigenversorgung, die nach dem 1. August 2014 ans Netz gingen mussten bisher für selbst verbrauchten Strom 40% der EEG-Umlage zahlen. Seit dem 1. Januar 2018 wird für diese Anlagen die volle EEG-Umlage fällig, weil die EU Kommission die bestehende beihilferechtliche Regelung so nicht verlängert hat.

Die Fortführung der Begrenzung der EEG-Umlage auf 40% für KWK-Neuanlagen (Inbetriebnahme seit 1.8.2014) ist laut Europäischer Kommission (KOM) derzeit in vorliegender Form noch nicht genehmigungsfähig. Für KWK-Neuanlagen (EEG-Eigenversorgungsregelung § 61b Nr. 2 EEG) ist daher eine gesetzliche Neuregelung notwendig. Bis zu einer genehmigten Neuregelung müssen alle KWK-Neuanlagen vorläufig die volle EEG-Umlage zahlen. Das betrifft alle KWK-Anlagen, die ab dem 1.8.2014 in Betrieb gegangen sind, neu in Betrieb gehen oder aus anderen Gründen (bspw. Verlust des Bestandsanlagenprivilegs durch Rechtsnachfolge, erstmalige Aufnahme einer Eigenversorgung nach dem 1.8.2014) wie Neuanlagen zu behandeln sind.

Nach Einigung mit der KOM wird die EEG-Umlagenbegrenzung für neue KWK-Eigenversorgungsanlagen gesetzlich neu geregelt und bei der KOM die beihilferechtliche Genehmigung erbeten.

Quelle: SIHK zu Hagen