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Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (Tax Credits)


Am 1. Januar 2020 trat das vom Bundesfinanzministerium auf den Weg gebrachte Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung in Kraft. Die Forschungszulage ist wichtig, damit deutsche Unternehmen stärker in FuE investieren und erfolgreich im internationalen Wettbewerb bestehen können. Das stärkt den Standort Deutschland und kurbelt private Investitionen und Innovationen an. Die PIUS-Finanzierung der EFA unterstützt interessierte Unternehmen in NRW.

Um im internationalen Wettbewerb erfolgreich zu bestehen, müssen deutsche Unternehmen in erheblichem Umfang in Forschung und Entwicklung investieren. Dabei hilft in Deutschland eine breitangelegte und effiziente Projektförderlandschaft. Die entsprechende steuerliche Förderung in Form einer Forschungszulage tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Das vom BMF auf den Weg gebrachte Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung stärkt den Standort Deutschland und verbessert die Rahmenbedingungen für mehr private Investitionen und Innovationen.

Die mit dem Gesetz verbundenen Steuermindereinnahmen werden voraussichtlich ca. 1,4 Mrd. Euro pro Jahr betragen, die von Bund, Ländern und Gemeinden getragen werden. Da es sich bei dieser steuerlichen Fördermaßnahme um ein Gesetz mit Rechtsanspruch handelt, erhält jeder Anspruchsberechtigte, der die Voraussetzungen erfüllt, die Forschungszulage. Eine Begrenzung der Förderung aufgrund begrenzter Haushaltsmittel ist nicht vorgesehen. Die Wirkung des Gesetzes soll spätestens nach fünf Jahren evaluiert werden. Die Förderung ist aber nicht befristet.

Kernelemente des Gesetzes in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung:

  • Alle Arten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben grundsätzlich förderfähig: Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung – Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus all diesen Kategorien sind grundsätzlich förderfähig. Die Regelung sieht dabei keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten vor.
     
  • Anspruchsberechtigt sind alle steuerpflichtigen Unternehmen: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren allerdings besonders sofern sie in Deutschland steuerpflichtig sind, können alle Forschung und Entwicklung betreibenden Unternehmen von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren. Eine Förderung ist nunmehr auch für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (Auftragsforschung) möglich. Gerade für kleinere Unternehmen ist dies von Vorteil, denn sie sind bei der Forschung mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Auftragsforschung angewiesen. Mit der Einbeziehung der Auftragsforschung, bei der der Auftraggeber gefördert wird, werden daher gezielt Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen im Inland gestärkt
     
  • Auch Unternehmen in Verlustphase werden gefördert: Die neue Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind insbesondere dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken. Bei der Auftragsforschung werden 60 Prozent des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als förderfähiger Aufwand angesehen. Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird jedoch pro Unternehmen/Konzern auf eine Obergrenze von 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 500.000 Euro

Die Forschungszulage wird auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen. Das ist gerade auch für Unternehmen in der Wachstumsphase (z. B. Start-ups) wichtig.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

Ansprechpartnerin der EFA

Jessika Kunsleben
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