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Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission stellt mehr Beihilfen von der Anmeldepflicht frei


Als weiteren Meilenstein der Umsetzung ihrer Initiative zur Modernisierung des EU Beihilferechts hat die Europäische Kommission am 21. Mai 2014 die Freistellung von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung staatlicher Beihilfen für Unternehmen erheblich ausgeweitet.

Nach der überarbeiteten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) können die Mitgliedstaaten fortan mehr Beihilfemaßnahmen und höhere Beihilfebeträge gewähren, ohne diese vorher bei der Kommission zur Genehmigung anmelden zu müssen, da in den betreffenden Fällen übermäßige Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt nicht sehr wahrscheinlich sind.

Im Einklang mit den Zielen der Modernisierung des Beihilferechts (siehe IP/12/458) fördert die neue Verordnung "gute Beihilfen", die das Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und andere Zielen von gemeinsamem Interesse unterstützen.

Mit der Novellierung der Beihilfevorschriften müssen nun bestehende Förderprogramme, auf die neuen Gegebenheiten angepasst werden.

Hintergrund:

Am 8. Mai 2012 verabschiedete die Kommission die Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts, in der sie die Ziele ihres ehrgeizigen Reformpakets darlegt.

Mit der Modernisierung der Beihilfenkontrolle werden die drei eng miteinander verbundenen Hauptziele verfolgt:

  1. Förderung des Wachstums in einem gestärkten, dynamischen und wettbewerbsfähigen Binnenmarkt,
  2. Konzentration auf die Fälle mit den größten Auswirkungen auf den Binnenmarkt sowie
  3. Straffung der Vorschriften unter Beschleunigung der Beschlussfassung.

Im Rahmen dieses Pakets hat die Kommission bereits ihre Beihilfeverfahren modernisiert (siehe IP/13/728) und neue Leitlinien für

  • staatliche Beihilfen für die Bereiche Breitband (siehe IP/12/1424),
  • regionale Entwicklung (siehe IP/13/569),
  • Filmwirtschaft (siehe IP/13/1074),
  • Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (siehe IP/14/172),
  • Risikofinanzierung (siehe IP/14/21),
  • Energie und Umwelt (siehe IP/14/400) angenommen, sowie die heutigen Beschlüsse zu neuen Vorschriften für
  • staatliche Maßnahmen für FuEuI (siehe IP/14/586).

Wenn staatliche Beihilfen nicht automatisch nach der AGVO von der Anmeldepflicht befreit sind, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass sie mit den EU-Beihilfevorschriften unvereinbar sind. Die Mitgliedstaaten müssen sie lediglich bei der Kommission anmelden, die dann prüft, ob sie mit den geltenden Leitlinien und Unionsrahmen im Einklang stehen.

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Quelle: Europäische Kommission