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Neue Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für eine "Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II" veröffentlicht


Die neue Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für eine "Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II" ist im April 2017 mit Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,Natur- und Verbraucherschutz - IV-7-025 089 0010 - veröffentlicht worden.

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Industrie- und Gewerbebetriebe im Rahmen der Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 49 Absatz 2 oder 6 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) neugefasst worden ist.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden...

a) die Vermeidung oder wesentliche Verringerung des Abwasseranfalls (mindestens 40 Prozent) durch verfahrensintegrierte Methoden wie Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,

b) Abwasserbehandlungsmaßnahmen oder produktionsintegrierte Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Reduzierung von Schadstoffeinträgen für Mikroschadstoffe, zum Beispiel Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, Bioziden, Industriechemikalien, Arzneimitteln und Körperpflegeprodukten sowie Schwermetalle beziehungsweise solche Stoffe, die in öffentlichen Kläranlagen nicht oder nicht ausreichend entfernt werden und zur Zielerreichung der Anforderungen der §§ 27 und 57 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes beitragen,

c) zur Hygienisierung des Abwassers zum Beispiel zur Verminderung von Legionellen.

Zuwendungsvoraussetzungen

a) Bei den Maßnahmen sind die Ziele des Klimaschutzes wie zum Beispiel die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Steigerung des Ressourcenschutzes, Ressourcen- und Energieeffizienz oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen.

b) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die erforderliche Erklärung zur "De-minimis"-Regelung abzugeben und dem Zuwendungsantrag beizufügen.

c) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

Form der Zuwendung: Zuschuss

Höhe der Zuwendung

Sofern bei der jeweiligen Zuwendung der Maximalbetrag von 200 000 Euro innerhalb von 3 Jahren je Unternehmen nicht überschritten wird, beträgt die Höhe der Zuwendung

- für die Vermeidung oder wesentliche Verringerung des Abwasseranfalls (mindestens 40 Prozent) nach Buchstabe a bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,

- für Maßnahmen nach Buchstabe b oder die Hygienisierung nach Buchstabe c bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Zuwendung wird im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.

Der bewilligte Zuschuss wird von den mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, abgezogen.

Gibt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK die zu verrechnenden Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetztes an, zieht die NRW.BANK diese von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab und unterrichtet die Festsetzungsstelle im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) entsprechend.

Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums abgestimmten Antragsmusters in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung. Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK. Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren. Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Bewilligung, die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). 

Ansprechpartnerin:

Die EFA unterstützt die Unternehmen bei der Antragstellung. Ansprechpartnerin ist Ressourceneffizienz-Beraterin Ilona Dierschke (Tel. 0203/37879-49, ild@remove-this.efanrw.de

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten der NRW.Bank›

Quelle: NRW.Bank