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Neue Änderungen im Europäischen Beihilferecht


Die Europäische Kommission hat Ende Juni zwei wichtige Entscheidungen zur Modernisierung des EU-Beihilferechts veröffentlicht. Unser Finanzierungsexperte Marcus Lodde kommentiert die Änderungen und zeigt auf, welche Auswirkungen sie auf die Antragspraxis von Unternehmen haben.

Marcus Lodde ist Diplom-Kaufmann und Leiter des Geschäftsfelds Finanzen der Effizienz-Agentur NRW.

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur "Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union"

Bei Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist hervorzuheben, dass KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen (Artikel 18) im Gegensatz zu den ersten Entwürfen wieder mit aufgenommen wurden. Darüber hinaus sind erstmals auch Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall anderer Unternehmen (Artikel 47) unter gewissen Voraussetzungen freigestellt. 

Lodde: "Gerade auf die KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsleistung wurde bei vielen Förderprogrammen in der Vergangenheit Bezug genommen. Allgemeine Beratungsbeihilfen sind für KMU von hoher Wichtigkeit, da bei dieser Unternehmensgröße gerade Zuwendungen dazu beitragen, dass externer Rat in Anspruch genommen wird. Die Freistellung der Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall anderer Unternehmen trägt dazu bei, dass vermehrt neue Entwicklungen in diesem Themenfeld Unterstützung finden. Bisher fanden Vorhaben nur eine Unterstützung über die Leitlinien der Gemeinschaft für stattliche Umweltschutzbeihilfen."

Bei den Reglungen für "Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder beim Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern" (Artikel 36) wurden die jeweiligen Beihilfeintensitäten je Unternehmensgröße um 5 Prozent erhöht. 

Lodde: "Diese Erhöhungen tragen dazu bei, dass die Anreizwirkung zur Umsetzung von ressourceneffizienten Vorhaben steigt."

Bei den Regelungen über "Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen" (Artikel 38) wurde auf die bisherige Aufteilung der Beihilfeintensitäten, die abhängig davon war, ob ein Wirtschaftsprüfer eingeschaltet wurde, verzichtet und einheitliche Beihilfeintensitäten je Unternehmensgröße aufgestellt.

Lodde: "Mit dieser Regelung wird die Anwendbarkeit erheblich vereinfacht."

Die Verordnung finden Sie hier›

Mitteilung der Kommission "Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (2014/C 200/01)" vom 28. Juni 2014

Im Rahmen der "Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (2014/C 200/01)" ist hervorzuheben, dass unter dem Kapitel der Angemessenheit der Beihilfe (3.2.5) und deren Allgemeinen Voraussetzungen in (75) festgehalten wird: "Bei Maßnahmen zur Unterstützung von integrierten Vorhaben (z.B. integrierten Energieeffizienzmaßnahmen oder Biogas-Vorhaben) kann sich die Ermittlung der kontrafaktischen Fallkonstellation als schwierig erweisen. Wenn keine überzeugende kontrafraktische Fallkonstellation ermittelt werden kann, ist die Kommission bereit, alternativ die Gesamtkosten des Vorhabens heranzuziehen, was jedoch geringere Beihilfeintensitäten bedeuten kann, da der Unterschiedlichen Berechnung der beihilfefähigen Kosten Rechnung getragen werden muss."

Lodde: "Diese Regelung ist ein bedeutender Fortschritt gegenüber den bisherigen Regelungen. Erstmals wird anerkannt, dass bei integrierten Vorhaben die Ermittlung der umweltbedingten Mehrkosten im Rahmen der kontrafraktischen Fallkonstellation manchmal schwierig sein kann. Eine Lösung wird hier aufgezeigt."