De-minimis-Beihilfe:
Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf im laufenden Kalenderjahr und in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren kumuliert 200.000 Euro nicht übersteigen.
Änderungen und Anpassungen im Modul 4:
- Anlagen und bauliche Maßnahmen, die nicht eindeutig einem Prozess zugeordnet werden können oder in den Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen, sind nicht Gegenstand der Förderung.
- Sofern das antragstellende Unternehmen für den angegebenen Standort über ein nach DIN EN ISO 50001 oder Eco-Management and Audit Scheme zertifiziertes Energie-oder Umweltmanagementsystem verfügt, kann das Einsparkonzept unternehmensintern erstellt werden.
- Neue CO2-Äquivalente für Modul 4 ab 1.12.2020
- Neues Dokument "Formular Einsparkonzept" Formularnummer: 600 000 4396
- Neues Dokument "Bestätigung nach Durchführung der Investitionsmaßnahme Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Kredit (295)", Formularnummer: 600 000 4392
Änderungen bei Förderausschlüssen:
- Erwerb von Anlagen und Fahrzeugen für die Nutzung außerhalb des Betriebsgeländes;
- Kälte- und Klimaanlagen mit einer Füllmenge ab 5t CO2-Äquivalent, die Kältemittel mit einem GWP-Wert von mehr als 750 verwenden sowie Kälte- und Klimaanlagen mit einer Füllmenge von unter 5t CO2-Äquivalent, die Kältemittel mit einem GWP-Wert von mehr als 1.500 verwenden (Das maximal erlaubte CO2-Äquivalent der Füllmenge wird zukünftig im Rahmen einer jährlichen Überprüfung angepasst);
- Direktverdampfungsanlagen ab 40kW, die, unabhängig von der Füllmenge, Kältemittel mit einem GWP-Wert von mehr als 150 verwenden;
Weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie hier>
Für weitere Fragen steht Ihnen auch das Team der PIUS-Finanzierung der EFA zur Verfügung.