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Anpassung der Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft zum 1. Dezember 2020


Im Sinne des stetigen Verbesserungsprozesses erfolgten für das erfolgreiche Investitionsprogramm „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft - Zuschuss und Kredit“ zum 1. Dezember 2020 Anpassungen und Ergänzungen an den Merkblättern sowie einige Änderungen in der Verwaltungspraxis. Die Finanzierungsberatung der EFA informiert über die wichtigsten Änderungen.

De-minimis-Beihilfe:

Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf im laufenden Kalenderjahr und in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren kumuliert 200.000 Euro nicht übersteigen.

Änderungen und Anpassungen im Modul 4:

  • Anlagen und bauliche Maßnahmen, die nicht eindeutig einem Prozess zugeordnet werden können oder in den Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen, sind nicht Gegenstand der Förderung.
  • Sofern das antragstellende Unternehmen für den angegebenen Standort über ein nach DIN EN ISO 50001 oder Eco-Management and Audit Scheme zertifiziertes Energie-oder Umweltmanagementsystem verfügt, kann das Einsparkonzept unternehmensintern erstellt werden.
  • Neue CO2-Äquivalente für Modul 4 ab 1.12.2020
  • Neues Dokument "Formular Einsparkonzept" Formularnummer: 600 000 4396
  • Neues Dokument "Bestätigung nach Durchführung der Investitionsmaßnahme Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Kredit (295)", Formularnummer: 600 000 4392

Änderungen bei Förderausschlüssen:

  • Erwerb von Anlagen und Fahrzeugen für die Nutzung außerhalb des Betriebsgeländes;
  • Kälte- und Klimaanlagen mit einer Füllmenge ab 5t CO2-Äquivalent, die Kältemittel mit einem GWP-Wert von mehr als 750 verwenden sowie Kälte- und Klimaanlagen mit einer Füllmenge von unter 5t CO2-Äquivalent, die Kältemittel mit einem GWP-Wert von mehr als 1.500 verwenden (Das maximal erlaubte CO2-Äquivalent der Füllmenge wird zukünftig im Rahmen einer jährlichen Überprüfung angepasst);
  • Direktverdampfungsanlagen ab 40kW, die, unabhängig von der Füllmenge, Kältemittel mit einem GWP-Wert von mehr als 150 verwenden;

Weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie hier>

Für weitere Fragen steht Ihnen auch das Team der PIUS-Finanzierung der EFA zur Verfügung.