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Aktuelle Änderungen bei der Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft


Das Förderprogramm "Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss / Kredit" unterstützt Maßnahmen zur Energieeinsparung und Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen in Deutschland durch nicht rückzahlbare Zuschüsse oder zinsgünstige Kredite der KfW in Verbindung mit attraktiven Tilgungszuschüssen aus Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Seit Mitte Februar sind Änderungen bei der KfW/Bafa-Förderung für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (Modul 2 und 4) in Kraft getreten.

Bislang waren Maßnahmen von einer Förderung ausgeschlossen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) gefördert werden können. Seit dem 15. Februar 2020 gilt der Ausschluss nur noch für Maßnahmen, die tatsächlich nach dem KWKG gefördert werden. Somit ist die Inanspruchnahme der KWKG-Förderung ausschlaggebend, soweit nicht der im folgenden Absatz genannte Sonderfall vorliegt. Die reine Möglichkeit der Förderung nach dem KWKG ("gefördert werden können") - ohne die tatsächliche Inanspruchnahme - ist kein generelles Ausschlusskriterium mehr.

Sofern keine KWKG-Förderung in Anspruch genommen wird, können Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zu den unter Modul 2 genannten Prozesswärme-Anlagen zählen sowie Maßnahmen zur Erschließung bislang ungenutzter Wärmepotenziale der Abgasströme an bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert werden.

Nicht förderfähig sind - unabhängig von einer Inanspruchnahme einer Förderung nach dem KWKG - neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Modernisierungsmaßnahmen an bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden können 
Entsprechende Anlagen sind weiterhin von der Förderung ausgeschlossen, es sei denn, sie zählen zu Prozesswärme-Anlagen gemäß Modul 2. Bei diesen Anlagen führt nur die tatsächliche Inanspruchnahme einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zum Förderausschluss.

Förderausschluss für Wärmenetze 
Wärmenetze, die nach § 18 KWKG gefördert werden können, werden unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Förderung nicht gefördert.

Neuer Verwendungszweck "Anlagenperipherie"
Ab dem 15.02.2020 können bis auf weiteres auch Investitionskosten, die der Anlagenperipherie zuzuordnen sind und nicht zu den förderfähigen Kosten der Module zählen, aus Kreditmitteln des KFW-Programms 295 mitfinanziert werden. In die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Tilgungszuschusses können diese Kosten jedoch nicht eingerechnet werden. Der maximale Kreditbetrag von 25 Mio. Euro gilt unverändert. Somit kann beispielsweise ein in Modul 1 förderfähiges Aggregat und dazugehörige Verbindungsleitungen oder eine Einhausung aus den Kreditmitteln finanziert werden. Die Beantragung einer Ergänzungsfinanzierung aus einem anderen KfW-Programm ist damit nicht mehr erforderlich.

Klarstellung zu den förderfähigen Kosten Einsparkonzept (Modul 4) 
Es sind ausschließlich die Kosten für die Erstellung des Einsparkonzepts förderfähig. Erfolgs- oder Leistungsprämien jedweder Art sind nicht förderfähig.

Kombination mit anderen Förderprodukten: Ergänzung Rückzahlungspflicht bei Verstoß gegen das Kumulierungsverbot
Eine Förderung in der Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft schließt die Inanspruchnahme weiterer staatlicher Beihilfen für die gleiche Maßnahme aus. Bei einem Verstoß gegen dieses Kumulierungsverbot ist der ausstehende Kredit einschließlich des gewährten Tilgungszuschusses bzw. Zuschuss zurückzuzahlen.

Quelle: www.bafa.de  

Unternehmen, die Interesse an einer Förderung haben, können Sie an die Finanzierungsberatung der EFA wenden.

Kontakt
Marcus Lodde
Leiter Geschäftsfeld Finanzierung
Tel. +49 203 37879-58
lod@remove-this.efanrw.de